Rz. 1
Das 2. Kapitel (§§ 650a bis 650h BGB – Bauvertragsrecht) trifft infolge Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG Regelungen für den Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB (nachstehende Rdn 4 ff.). Es fasst bislang im Werkvertragsrecht verstreut normierte Einzelregelungen zusammen und ergänzt[1] diese (und auch die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts im 1. Kapitel [§§ 631 bis 650 BGB]) des 9. Titels (Werkvertrag und ähnliche Verträge) um weitere neue Vorschriften[2] (Spezialregelungen für Bauverträge) – wie, so "die weitreichendsten Regelungen der Neuordnung"[3]
▪ | § 650a BGB (Definition des Bauvertrags zur Festlegung des Anwendungsbereichs des Bauvertragsrechts), |
▪ | § 650b BGB (Vertragsänderung und Anordnungsrecht des Bestellers), |
▪ | § 650c BGB (Vorgaben über die Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b BGB), |
▪ | § 650d BGB (einstweilige Verfügung für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung), |
▪ | § 650e BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers), |
▪ | § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung), |
▪ | § 650g BGB (Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme durch den Besteller und Schlussrechnung) sowie |
▪ | § 650h BGB (generelles Schriftformerfordernis für die Kündigung von Bauverträgen). |
Rz. 2
In weitgehender Übernahme von Altregelungen (§ 648 BGB alt) regelt § 650e BGB jetzt die Bauhandwerkersicherungshypothek bzw. (in Übernahme von § 648a BGB alt) § 650f BGB die Bauhandwerkersicherung.
Rz. 3
Beachte:
In Bezug auf das Inkrafttreten bestimmt Art. 229 § 39 EGBGB, dass die Neuregelung des Bauvertragsrechts für solche Bauverträge gilt, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden.
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