Rz. 1

Das 2. Kapitel (§§ 650a bis 650h BGB – Bauvertragsrecht) trifft infolge Art. 1 Nr. 25 ­BauVertrRRG Regelungen für den Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB (nachstehende Rdn 4 ff.). Es fasst bislang im Werkvertragsrecht verstreut normierte Einzelregelungen zusammen und ergänzt[1] diese (und auch die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts im 1. Kapitel [§§ 631 bis 650 BGB]) des 9. Titels (Werkvertrag und ähnliche Verträge) um weitere neue Vorschriften[2] (Spezialregelungen für Bauverträge) – wie, so "die weitreichendsten Regelungen der Neuordnung"[3]

§ 650a BGB (Definition des Bauvertrags zur Festlegung des Anwendungsbereichs des Bauvertragsrechts),
§ 650b BGB (Vertragsänderung und Anordnungsrecht des Bestellers),
§ 650c BGB (Vorgaben über die Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b BGB),
§ 650d BGB (einstweilige Verfügung für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung),
§ 650e BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers),
§ 650f BGB (Bauhandwerkersicherung),
§ 650g BGB (Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme durch den Besteller und Schlussrechnung) sowie
§ 650h BGB (generelles Schriftformerfordernis für die Kündigung von Bauver­trägen).
 

Rz. 2

In weitgehender Übernahme von Altregelungen (§ 648 BGB alt) regelt § 650e BGB jetzt die Bauhandwerkersicherungshypothek bzw. (in Übernahme von § 648a BGB alt) § 650f BGB die Bauhandwerkersicherung.

 

Rz. 3

 

Beachte:

In Bezug auf das Inkrafttreten bestimmt Art. 229 § 39 EGBGB, dass die Neuregelung des Bauvertragsrechts für solche Bauverträge gilt, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden.

[1] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 53.
[2] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 53.
[3] Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 7.

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