Rz. 70

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für die außerordentliche Kündigung während der Elternzeit.[195] Damit dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG zukommt, muss das Verlangen der Elternzeit vom Arbeitgeber in einem Zeitraum von frühestens acht Wochen, bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit liegen. Als Endtermin der achtwöchigen Vorfrist des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ist der Tag der prognostizierten Geburt maßgeblich, wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt.

 

Rz. 71

Bestimmt der Gesetzgeber eine Vorfrist und räumt er dem Arbeitnehmer ein innerhalb der Vorfrist auszuübendes Recht – hier auf die Geltendmachung von Elternzeit – ein, so muss die Vorfrist auch schon vor dem Tag, an dem sie endet, sicher berechnet werden können. Das aber setzt voraus, dass es nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den voraussichtlichen Tag der Entbindung ankommt. § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt voraus, dass tatsächlich Elternzeit genommen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, und der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ablehnt.[196]

[195] Vgl. dazu KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, § 18 BEEG Rn 31 ff.

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