Rz. 30

Im Falle eines Spezial-Auftrags, also dann, wenn der jeweilige Berater lediglich mit der Bearbeitung der in seinen Kompetenzbereich fallenden Facetten des Projekts Unternehmensnachfolge beauftragt wird, liegen jeweils separate Auftragsverhältnisse vor. Auftraggeber ist entweder der an der Planung der Unternehmensnachfolge unmittelbar interessierte Mandant (Übergeber oder Übernehmer[32]) oder ein anderer Berater (Global-Auftragnehmer oder anderer Spezial-Auftragnehmer). Hinsichtlich möglicher Haftungsverhältnisse gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Ergänzend ist aber zu beachten, dass auch der Berater, der von einem anderen Berater beauftragt wird, oftmals die Wichtigkeit der von ihm zu klärenden Frage für den eigentlichen Mandanten erkennt (bzw. erkennen muss) und seinen Auftrag in dem Bewusstsein erledigt, auch im Interesse dieses Mandanten zu arbeiten. In dieser Situation wird der Berater im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des eigentlichen Mandanten) tätig, mit der Folge, dass er im Falle von Pflichtversäumnissen nicht nur gegenüber seinem eigentlichen Auftraggeber, sondern auch gegen über dem schutzwürdigen Dritten (Mandanten) haftet (zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung vgl. unten Rdn 36 f.).

[32] Oder ein anderweitig Betroffener, z.B. Pflichtteilsberechtigter, Ehegatte etc.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge