Rz. 40

 

Hinweis

Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG) v. 1.12.1955, BGBl I 1955, 734 wurde aufgehoben m.W.v. 9.5.2008 durch Art. 25 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes v. 8.5.2008, BGBl I 2008, 810.

 

Rz. 41

 

§ 14 BesatzSchG

(1) 1Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge eines Schadens an einer Sache, die nicht von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, einen Verdienst- oder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behebung des Schadens, längstens jedoch für sechs Monate, gewährt.

2Die Entschädigung darf den Betrag von 3.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Abwendung oder Minderung eines solchen Einnahme- oder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht, die den Umständen nach angemessen waren, so wird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt.

(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15 BesatzSchG

(1) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Heilung oder einer versuchten Heilung gewährt.

(2) 1Eine Entschädigung wird ferner gewährt für Vermögensnachteile, die dem Verletzten dadurch entstehen, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert worden ist oder seine Bedürfnisse vermehrt worden sind.

2Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Entschädigungsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.

§ 16 BesatzSchG

(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Beerdigung gewährt.

(2) 1Haben dritte Personen infolge des Todes ein auf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den Verletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine Entschädigung gewährt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.

2Das gilt nicht, wenn das Verhältnis, aufgrund dessen der Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht bestand.

3Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

4Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 ist anzuwenden.

§ 17 BesatzSchG

War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für die entgangenen Dienste eine Entschädigung gewährt.

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