Rz. 471
§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte
(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden.
3Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. | die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | ||||||
2. | die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, | ||||||
3. | als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
|
||||||
4. | die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. |
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. | länger als ein Jahr zusammenleben, |
2. | mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, |
3. | Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder |
4. | befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. |
Rz. 472
Die Schwierigkeit, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft festzustellen, ist im Sozialhilferecht nicht überbewertet und als unüberwindlich empfunden worden.[382] Kriterien wurden im SGB II (§ 7 III Nr. 3 lit. c), IIIa SGB II, Rechtsänderung zum 1.8.2006[383]) sogar fixiert: Nach § 7 IIIa SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein[384] Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Rz. 473
Der Blick hinüber zum Sozialhilferecht kann allerdings nur indizielle Bedeutung haben. Die sozialhilferechtliche Gleichstellung von Ehe und nicht-ehelicher Gemeinschaft gilt nicht dem Schutz der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern dient der Vermeidung einer Schlechterstellung ("Bestrafung") von Ehegatten (Schutz der Ehe) durch Anrechnung der Einkommen im Bereich der Sozialhilfe, Grundsicherung, Arbeitslosenhilfe und ALG II (siehe § 122 BSHG a.F.,[385] § 137 II AFG a.F., § 194 I 1 Nr. 2 SGB III a.F., § 9 II, V SGB II, §§ 20, 36 SGB XII, § 18 Nr. 4 WohngeldG, § 22b FRG). Die im SGB II (§ 7 III Nr. 3 lit. c, IIIa SGB II, Rechtsänderung zum 1.8.2006[386]) aufgestellten Kriterien können daher nicht uneingeschränkt übertragen werden.
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