Rz. 508
§ 67 II VVG a.F. kannte seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf den Unfallzeitpunkt.[428]
Rz. 509
Die Forderung des Drittleistungsträgers ist auch dann ausgeschlossen, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und haftpflichtigem Familienangehörigen (z.B. wegen Scheidung oder Auszug des verletzten Kindes) nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers fortbesteht[429] oder aber Schädiger und verletzte Person nach dem Schadenfall die Ehe schließen.[430]
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