Rz. 420
§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
(6) 1Ein Übergang nach Abs. 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.
2Ein Ersatzanspruch nach Abs. 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Rz. 421
§ 116 VI SGB X[306] gilt erst für Schadenfälle ab dem 1.7.1983.[307]
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