Rz. 120

Die aus einem Haftpflichtgeschehen resultierenden Ansprüche stehen nicht nur der unmittelbar betroffenen Person (Verletzter) zu, sondern können – je nach Anspruch – auch anderen Personen als primär Anspruchsberechtigten zugewiesen sein. Ein Forderungswechsel kann nur vom ursprünglichen Forderungsinhaber (Rechtsvorgänger) erfolgen. Dazu ist festzustellen, wer überhaupt die Forderung ursprünglich innehatte.

 

Rz. 121

 

Übersicht 2.10: Anspruchsberechtigung bei Verletzung und Tötung (Anspruch – Norm – Forderungsberechtigung)

Anspruch auf Anspruchsnorm Anspruchskürzung anspruchsberechtigte ­Person Zession
Sachschaden §§ 249, 251 BGB § 254 BGB verletzte ­Person

nach dem Tode des ­unmittelbar Verletzten dessen Erbe[86]

(Gesamtrechtsnachfolge)
Sach­versicherung[87]
Schmerzensgeld § 253 BGB (§ 847 BGB a.F.) entfällt[88]
vermehrte Bedürfnisse § 843 I BGB Dritt­leistungsträger[89]
Heilbehandlung § 249 BGB
Verdienstausfall §§ 842, 843 I 1. Alt. BGB
Haushaltsführungsschaden §§ 842, 843 I 2. Alt. BGB
entgangene Dienste § 845 BGB § 846 BGB dienstberechtigte Person
Unterhaltsschaden § 844 II BGB familienrechtlich unterhaltsberechtigte Person
Beerdigungskosten § 844 I BGB Erbe
GoA tatsächlicher Kostenträger
 

Rz. 122

 

Hinweis

Zur primären Anspruchsberechtigung siehe auch Übersicht 2.27 (vgl. Rn 694).

 

Rz. 123

BGB-Normen und Ersatznormen der speziellen Haftungsgesetze entsprechen einander. Nur § 845 BGB hat mit Ausnahme des LuftVG und der Verweisungen in § 28 II BLG, § 618 III BGB, § 62 III HGB keine anderweitige Entsprechung.

[86] Erblasser der materiellen Sach- und Personenschadenansprüche ist der unfallkausal Verletzte. Seine Ansprüche stehen im Wege der Erbfolge nach seinem Tod (unabhängig, ob unfallkausal oder unfallfremd) seinen Erben zu.
[87] Z.B. Kfz-Kaskoversicherung, Reisegepäckversicherung, Gebäudeversicherung. Ausnahmsweise erfolgt der Forderungsübergang nach § 116 SGB X auf die gesetzliche Unfallversicherung bei Leistungsverpflichtung nach § 13 SGB VII (insbesondere Sachschäden bei Hilfeleistungen).
[88] Schmerzensgeld kann abgetreten und gepfändet werden. Gesetzliche Forderungsübergänge sieht das deutsche Recht zwar nicht vor, zu ausländischen Drittleistungsträgern (z.B. Schweiz) kann aber ein Forderungsübergang möglich sein.
[89] Z.B. SVT, SHT, berufsständische Versorgung, Arbeitgeber, beamtenrechtlicher Dienstherr, aber auch "normaler" Abtretungsgläubiger. Die Rechtsnachfolge ergibt sich kraft Gesetzes (Cessio legis) oder kraft Privatakt (Abtretung). Kongruenzaspekte kommen zum Tragen.

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