Rz. 687

Die Problematik der Anspruchsumfassung stellt sich parallel bei der Abfindung von Drittleistungsträgern, wenn diese später unfallkausal Hinterbliebenenleistungen erbringen. Hinsichtlich des Verdienstausfalles erfolgt der Forderungsübergang vom unmittelbar Verletzten, während sich der Unterhaltsschaden sich demgegenüber von den unterberechtigten Hinterbliebenen[645] ableitet (siehe Rn 359).

[645] Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, muss jeder einzelne seine Ansprüche abtreten.

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