(1) Dienstherr – Beamter
Rz. 328
Beispiel 2.18
Der A hat aufgrund eines Haftpflichtgeschehen einen Erwerbsschaden von 3.000 EUR.
Der Dienstherr zahlt ein Ruhegehalt i.H.v. 2.000 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 1.500 EUR | 900 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 1.000 EUR | Rechtslage | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 900 EUR | ||
2. Dienstherr | 2.000 EUR | Rechtslage | 2.000 EUR | 500 EUR | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person | ||||||
2. | Dienstherr/Beihilfeträger |
Rz. 329
Beispiel 2.19
Der Beamte B erhält bis zur seiner gesundheitlichen Wiederherstellung das Gehalt (3.200 EUR brutto) fortgezahlt. B hat eine Einbuße wegen nicht gezahlter Überstunden von 500 EUR. Die monatliche Ersparnis (Fahrtkosten) beträgt 200 EUR. Der Schädiger hat 3.300 EUR Schadenersatz (3.000 EUR + 500 EUR – 200 EUR) zu leisten.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.300 EUR | Ersatz: | 3.300 EUR | 1.650 EUR | 990 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 500 EUR[245] | Rechtslage | 500 EUR | 500 EUR | 500 EUR | ||
2. Dienstherr | 3.200 EUR | Rechtslage | 2.800 EUR | 1.150 EUR | 490 EUR | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person | ||||||
2. | Dienstherr/Beihilfeträger |
(2) Dienstherr – § 116 SGB X – Abtretung
Rz. 330
Beispiel 2.20
A wird durch ein Haftpflichtgeschehen verletzt. Sein monatlicher Erwerbsschaden AS beträgt 3.000 EUR.
Der Dienstherr zahlt Versorgungsbezüge i.H.v. 2.000 EUR.
Daneben erbringt die gesetzliche Rentenversicherung (RVT) Leistungen i.H.v. 400 EUR.
Ferner zahlt die Berufsständische Versorgung (oder ein Träger der betrieblichen Altersversorgung) 100 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 1.500 EUR | 900 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 500 EUR | Rechtslage | 500 EUR | 500 EUR | 500 EUR | ||
2. RVT | 400 EUR | Rechtslage | 400 EUR | 400 EUR | 400 EUR | |||
3. Berufsständische Versorgung | 100 EUR | Rechtslage | 100 EUR | 100 EUR | --- | |||
4. Beihilfe | 2.000 EUR | Rechtslage | 2.000 EUR | 500 EUR | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | Berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung | |||||||
4. | Dienstherr/Beihilfeträger |
(3) Dienstherr – Abtretung (Quotenvorrecht, doppeltes Quotenvorrecht)
Rz. 331
Die beamtenrechtliche Versorgung kann mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (z.B. VBL, ZVK) oder der Berufsständischen Versorgung zusammentreffen, weil dem Verletzten neben der beamtenrechtlichen Versorgung noch Einkünfte aus einer Berufsständischen Versorgung und/oder betrieblichen Altersversorgung zustehen (z.B. Krankenhausarzt, der vorher im Angestelltenverhältnis tätig war). Der Forderungsübergang auf letztere Träger erfolgt per Abtretungsvertrag.
Rz. 332
Der Anspruch des beamtenrechtlichen Dienstherrn verändert sich auch dann nicht, wenn keine Abtretung zugunsten der berufsständischen Versorgung vorliegt, die quotenbevorrechtigte Forderung ist dann beim Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen).
Rz. 333
Beispiel 2.21
Der Krankenhausarzt A wird durch ein Haftpflichtgeschehen verletzt. Sein Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.
Der Dienstherr zahlt Versorgungsbezüge i.H.v. 2.000 EUR.
Daneben erbringt eine Berufsständische Versorgung (oder ein Träger der betrieblichen Altersversorgung) Leistungen i.H.v. 400 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 1.500 EUR | 900 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 600 EUR | Rechtslage | 600 EUR | 600 EUR | 600 EUR | ||
2. Berufsständische Versorgung | 400 EUR | Rechtslage | 400 EUR | 400 EUR | 300 EUR | |||
3. Dienstherr | 2.000 EUR | Rechtslage | 2.000 EUR | 500 EUR | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person | ||||||
2. | Berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung | |||||||
3. | Dienstherr/Beihilfeträger |
Rz. 334
Dem verletzten Beamten steht bei der Abwicklung seiner Schäden sowohl gegenüber dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger wie auch gegenüber dem Träger der Berufsständischen Versorgung oder der betrieblichen Altersversorgung das Recht auf bevorzugte Befriedigung seiner verbliebenen Schadenersatzansprüche zu. Diese Drittleistungsträger können nur auf diejenigen Schadenersatzansprüche zugreifen, die nach vollständigem Ausgleich der beim unmittelbar Anspruchsberechtigten auszugleichenden Schäden noch verblieben sind.
Rz. 335
Es gilt – wie beim Verhältnis des beamtenrechtlichen Leistungsträgers zu § 86 VVG (siehe Rn 336 ff.) –, dass der anderweitige Versorgungsträger bevorrechtigt in das Quotenvorrecht des Beamten einsteigt und dessen Bevorrechtigung – allerdings unter Beachtung eines ihm gegenüber geltenden Vorrechtes des Beamten (sog. doppeltes Quotenvorrecht) – übernimmt. Danach greift der Träger der Berufsständischen Versorgung (der betrieblichen Altersversorgung) bevorrechtigt vor dem Dienstherrn auf die verbliebenen Schäden zu.[246]
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