Rz. 511
Für den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs (und damit auch den der Haftungsprivilegierung) kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses an. Dass sich die Familiensituation in der Folgezeit weiterentwickelt (z.B. durch Auflösung wie Scheidung oder Auszug des Kindes), ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 116 VI 1 SGB X.[432]
Rz. 512
Die Privilegierung erfährt aber in einigen Fällen eine spätere (u.U. auch rückwirkend anzuwendende) Ausformung u.a. in spezialgesetzlich geregelten Fällen (siehe § 116 VI 2 SGB X), aber auch durch veränderte Rechtsprechung (z.B. zur nicht-ehelichen Gemeinschaft).[433]
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