Rz. 191
SVT erwerben nach § 116 SGB X erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages die Forderungen.[160] Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber und kann über diese Ansprüche auch endgültig (auch zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers) verfügen.
Rz. 192
Bei Wechsel von Familienmitversicherung (z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung) zu eigener Mitgliedschaft gelten die Aspekte der Rechtsnachfolge[161] (siehe auch § 4 Rn 725 f.).
Rz. 193
SVT, die mit ihrer künftigen Zuständigkeit und daran anknüpfender Leistungspflicht zwar bereits rechnen, aber noch keine Beiträge erhalten haben oder aktuell unzuständig sind, können mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben.[162] Gleiches gilt für das Verlangen eines Anerkenntnisses oder Verjährungsverzichtes.
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