Rz. 630

Kann ein SVT wegen des Haftpflichtfalles den einen Schädiger (z.B. Arbeitskollegen) nach § 640 RVO und einen zweiten Schädiger nach § 116 SGB X in Anspruch nehmen, steht ihm die Wahl zwischen beiden Ansprüchen zu.[571]

 

Rz. 631

Zwischen beiden Schädigern besteht zwar kein echtes Gesamtschuldverhältnis, trotzdem wirkt die Erfüllung des einen auch zugunsten des anderen.[572] Der Innenausgleich zwischen den Schädigern erfolgt nach § 812 BGB.[573] Im Verhältnis zwischen dem nach § 116 SGB X haftenden Zweitschädiger und dem SVT finden dabei letztlich die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses Anwendung, d.h. die Haftung des Zweitschädigers ist auf diejenige Quote beschränkt, die er im Innenverhältnis zum Erstschädiger zu übernehmen hätte, wenn dieser ­gesamtschuldnerisch für den Schaden haften würde.[574] Die Haftungsprivilegierung nach §§ 636 ff. RVO darf "außenstehende" Mitschädiger weder belasten noch sollen diese entlastet werden.[575]

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