Rz. 678

Verdienstausfall des unmittelbar Verletzten einerseits und Unterhaltsschäden (aber auch Beerdigungskosten und entgangene Dienste) seiner Hinterbliebenen andererseits sind verschiedene, von einander getrennt zu betrachtende Schadenersatzpositionen, die unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten zustehen. Bei fremdverschuldeten Unfällen mit Todesfolge ist streng zu unterscheiden zwischen

einerseits den Schadenersatzansprüchen des – u.U. auch erst später verstorbenen – Unfallverletzten, die dieser selbst noch zu Lebzeiten erworben hat und die dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergegangen sind, und
andererseits den eigenen, originär erworbenen Ansprüchen unterhalts- und dienstberechtigter Dritter nach §§ 844, 845 BGB (bzw. den haftungsrechtlichen Sonderbestimmungen, z.B. § 10 StVG).
 

Rz. 679

Auch der Forderungsübergang ist daher differenziert zu betrachten:

Der Verdienstausfallschaden leitet sich vom unmittelbar Verletzten ab,
der Unterhaltsschaden vom Hinterbliebenen und
der Ersatz entgangener Dienste vom Dienstberechtigten.

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