Rz. 166
Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.[133]
Rz. 167
Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden.[134]
Rz. 168
Am Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll.[135] Erfasst die Abtretung des Geschädigten, auch wenn sie sich der Höhe nach auf einen Forderungsteilaspekt (z.B. Gutachterkosten) bezieht, eine Mehrzahl von Forderungen (z.B. sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall), ist sie weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar und damit unwirksam.[136] Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es deshalb zwingend geboten, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.[137]
Rz. 169
Die nichtige Abtretung kann nicht gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umgedeutet werden; eine Umdeutung darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, welches über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht.[138]
Rz. 170
Um verschiedene Forderungen handelt es sich beispielsweise, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des Kfz-Sachschadens ein Anspruch wegen Verdienstausfalls[139] oder ein Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs[140] geltend gemacht wird. Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht häufig schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung[141]). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbstständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt,[142] wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist.[143]
Rz. 171
Eine Abtretung von Verdienstausfall muss denjenigen Zeitraum, aus dem der mit der Abtretung geltend gemachte Verdienstausfall resultiert, schon wegen der zeitlichen Kongruenz konkret benennen. Enthält die Abtretung keinen solchen Zeitraum, in dem Verdienstausfall entstanden sein soll (der sodann abgetreten wird), sondern eine Abtretung des gesamten Verdienstausfallschadens unabhängig davon, wann dieser entstanden ist (damit also auch für Zeiträume, in denen der Abtretungsempfänger u.U. auch keine Leistungen erbringt), ist die Abtretung nicht ausreichend bestimmt.[144]
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