Rz. 650
Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten – unabhängig, ob Privatmann oder Behörde – kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, ist es nach Auffassung des BGH[615] bereits grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schaden gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung einen Anwalt beizuziehen. Hier hat bereits der Geschädigte selbst keinen Anspruch.[616]
Rz. 651
Bedient sich der Drittleistungsträger – z.B. Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Rn 325 ff.), SHT, SVT[617]) bei der Verfolgung seines Regressanspruches anwaltlicher Hilfe, sind ihm die dadurch entstehenden Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Voraussetzungen des Verzuges (insbesondere Einschaltung des Anwaltes erst nach vorheriger Mahnung durch den Drittleistenden, z.B. Arbeitgeber, selbst) erfüllt und die Kosten zudem Verzugsfolge sind.[618] Eine Anwaltskostenerstattung außerhalb des Verzuges entfällt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen