Rz. 650

Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten – unabhängig, ob Privatmann oder Behörde – kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, ist es nach Auffassung des BGH[615] bereits grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schaden gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung einen Anwalt beizuziehen. Hier hat bereits der Geschädigte selbst keinen Anspruch.[616]

 

Rz. 651

Bedient sich der Drittleistungsträger – z.B. Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Rn 325 ff.), SHT, SVT[617]) bei der Verfolgung seines Regressanspruches anwaltlicher Hilfe, sind ihm die dadurch entstehenden Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Voraussetzungen des Verzuges (insbesondere Einschaltung des Anwaltes erst nach vorheriger Mahnung durch den Drittleistenden, z.B. Arbeitgeber, selbst) erfüllt und die Kosten zudem Verzugsfolge sind.[618] Eine Anwaltskostenerstattung außerhalb des Verzuges entfällt.

[615] BGH v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94 – MDR 1995, 150 = VersR 1995, 183 = zfs 1995, 48 (Anm. Höfle).
[616] Ergänzend van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke Teil 5 Rn 101 ff.
[617] BGH v. 13.11.1961 – III ZR 114/60 – MDR 1962, 35 = NJW 1962, 202 = VersR 1961, 1141 = VRS 122, 23; siehe auch BSG v. 5.10.1995 – 2 RU 4/95 – Breith 1996, 299 = NJW 1996, 1693 = WI 1996, 136 (Erstattung von Anwaltskosten seitens des gesetzlichen UVT bei Verzug). Zu Einzelheiten siehe Jahnke VersR 1991, 264 (272 f.) und Jahnke NZV 1996, 169 (177 f.).
[618] Zu Einzelheiten siehe Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 181 ff., van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Teil 5 Rn 105 ff., Jahnke VersR 1991, 264 (272 f.), Jahnke NZV 1996, 169 (177 f. zu C.III.4.a) m.w.N.

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