Rz. 490
Die häusliche Gemeinschaft muss eine gewisse (nicht von vornherein i.S.e. Besuches begrenzte[405]) Zeit andauern.[406] Eine bestehende häusliche Gemeinschaft wird durch die Entfernung eines Beteiligten nicht aufgehoben, wenn die Abwesenheit nur äußere Gründe hat und keine willkürliche Lösung vom bisherigen Lebensmittelpunkt gewollt ist.[407] Ein überwiegender Aufenthalt in der Familienwohnung ist nicht erforderlich. Eine Abwesenheit schadet nur, wenn sie auf einer willkürlichen Lockerung des Familienverbandes beruht.[408]
Rz. 491
Eine langjährige Haftstrafe unterbricht die häusliche Gemeinschaft, so dass bei einem Unfall während eines Hafturlaubes, bei dem entweder der Häftling von einem Familienmitglied verletzt/getötet wird oder aber umgekehrt ein Familienmitglied den Häftling verletzt/tötet, das Angehörigenprivileg mangels häuslicher Gemeinschaft regelmäßig nicht zum Tragen käme; anderes dürfte allerdings im Regelfall für Freigänger und Untersuchungsgefangene[409] gelten.
Rz. 492
Die häusliche Gemeinschaft wird nicht dadurch aufgehoben, dass ein Familienmitglied eine längerfristige anderweitige Tätigkeit übernimmt. Eine zeitweilige Abwesenheit auch von längerer Dauer (z.B. Montagetätigkeit, Seemann,[410] Fernfahrer, u.U. auch Studium[411]) hebt die häusliche Gemeinschaft nicht auf, sofern nur die Absicht besteht, an diesen Aufenthaltsort zurückzukehren.[412]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen