Rz. 432
Würden die Vorschriften in VVG und SGB X getrennte Wege gehen, ergäben sich für die Schadenabwicklung vor allem bei nicht-ehelichen Partnerschaften und sonstigen Haushaltsangehörigen Probleme, wie die bei Jahnke[320] aufgeführten Beispiele zeigen. Die zugrundeliegende Änderung der soziologischen Verhältnisse verlangt nicht nach einer Sonderbehandlung nur der privatrechtlich bestimmten Versicherungszweige (VVG): Für den schädigenden Partner darf es keinen Unterschied machen, ob nach einem Unfall beispielsweise die private Kranken- oder Pflegeversicherung oder die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kostenträger ist.
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