Rz. 430
Das Angehörigenprivileg ist ein einheitlich[317] zu betrachtendes Prinzip, welches stellvertretend in § 116 VI SGB X und § 86 III VVG (in Fortführung von § 67 II VVG a.F.) eine gesetzliche Fixierung erfahren hat (siehe Rn 410 ff.).
Rz. 431
Der BGH[318] behandelt die 3 Normen (§ 116 SGB X, § 67 VVG a.F. und § 86 VVG) nicht unterschiedlich, sondern als Ausdruck eines einheitlich zu betrachtenden Prinzips. Damit gelten die Aspekte in § 86 III VVG ("Haushaltsangehörigenprivileg") auch für den übrigen Anwendungsbereich des allgemeingültigen Angehörigenprivileges. Literatur und Rechtsprechung gelten wechselseitig, eine Regressbeschränkung gilt für alle Rückgriffsbereiche auch außerhalb von SGB und VVG.[319]
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