Rz. 54

Die Deckungssumme (Versicherungssumme) bestimmt im Deckungsverhältnis (Versicherungsverhältnis), bis zu welchem in einem Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag der Haftpflichtversicherer der bei ihm versicherten Person, die ihrerseits einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig ist, dann dessen Schadenersatzleistung erstattet.

 

Rz. 55

Eine Mindestversicherungssumme (gesetzlich für Pflichtversicherungen vorgegeben, z.B. Anlage zu § 4 II PflVG) bestimmt den unteren Rahmen einer versicherungsvertraglichen Deckungsbeziehung und begrenzt auch etwaige Vorleistungspflichten eines Versicherers bei Störung im Versicherungsvertragsverhältnis.

 

Rz. 56

Die haftpflichtige (natürliche oder juristische) Person bleibt selbst unbeschränkt dem Ersatzberechtigten (Verletzter, Drittleistungsträger) gegenüber im Obligo, während nur sein Versicherer – quasi sein Portemonnaie – in der Zahlungspflicht gedeckelt ist.

 

Rz. 57

Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (VOH, § 12 I 1 PflVG) entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines SVT, durch Fortzahlung von erwerbsnahem Einkommen (Dienstbezug, Amtsbezug, Versorgungsbezug, Vergütung, Lohn) ausgeglichen wird (§ 12 I 1 PflVG).

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