Rz. 35

Auch Auslagen müssen konkret bezeichnet und einzeln ausgewiesen werden.[16]

 

Rz. 36

Bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen reicht ein Hinweis auf die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV, wenn der Anwalt pauschal abrechnet. Bei konkreter Abrechnung (Nr. 7001 VV) genügt zunächst die Angabe des Gesamtbetrages (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG); eine detaillierte Aufstellung ist nur auf Nachfrage des Mandanten erforderlich. Auch Reisekosten sind nachvollziehbar abzurechnen.

 

Rz. 37

Bei der Abrechnung von Reisekosten ist das Datum der jeweiligen Reise anzugeben, sowie die Angabe der Fahrtstrecke (Ausgangs- und Zielort) sowie der gefahrenen Kilometer und des Kilometersatzes (0,42 EUR). Sonstige Kosten, wie Parkgebühren, Übernachtungskosten etc., sind ebenso konkret aufzuführen.

 

Rz. 38

Soweit nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 oder Nr. 7006 VV Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, die der Anwalt in eigenem Namen getätigt hat und in denen Umsatzsteuer enthalten ist, dürfen zunächst nur die Nettobeträge angesetzt werden.[17] Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird er nur mit den Netto-Kosten belastet. Die Umsatzsteuer erhält er vom Finanzamt zurückerstattet, sodass sie für ihn nur einen durchlaufenden Posten darstellt. Zur Abrechnung bei unterschiedlichen Steuersätzen siehe § 38 Rdn 122 und 123.

 

Beispiel 4: Abrechnung von Auslagen mit Umsatzsteuer

In einem Rechtsstreit (Wert: 8.000 EUR) fährt der Prozessbevollmächtigte mit dem ICE von Köln zum Gerichtstermin nach Stuttgart und zurück. Die Bahnfahrt kostet 231,80 EUR einschließlich 7 % Umsatzsteuer. Die gesamte Reise dauert über 8 Stunden.

Abzurechen ist wie folgt:[18]

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Kosten Bahnfahrt (netto), Nr. 7004 VV   216,64 EUR
5. Tages- und Abwesenheitsentgelt, Nr. 7005 Nr. 3 VV   80,00 EUR
  Zwischensumme 1.571,64 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   298,61 EUR
Gesamt   1.870,25 EUR
[16] AnwK-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 48 f.
[17] BGH AGS 2012, 268 = zfs 2012, 463 = NJW-RR 2012, 1016 = NJW-Spezial 2012, 412 = RVGreport 2012, 266.
[18] Es ist davon auszugehen, dass die Bahn diesmal keine Verspätung hatte, sodass keine anteilige Fahrpreisrückerstattung erfolgt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge