Rz. 51

Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 RVG ist nicht abschließend. Soweit weitere Angaben dort nicht gefordert werden, heißt dies nicht, dass diese stets entbehrlich sind. Allerdings werden weitere Angaben nur in Ausnahmefällen erforderlich sein.[33]

[33] AnwK-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 62 f.

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