Rz. 20

Das UKlaG zielt darauf ab, den Verbraucher vor einer Einbeziehung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken des Verwenders zu schützen.[42] Zur Durchsetzung dieses Zieles wird die (Individual-)Klageberechtigung durch § 3 UKlaG auch auf Verbände ausgedehnt, bei denen einerseits die Klagebereitschaft nicht schon bereits an den Prozessrisiken scheitern dürfte und andererseits eine erhöhte Breitenwirkung erreicht wird (da entsprechende Urteile nicht nur inter partes, sondern auch "zugunsten der am Verfahren gar nicht beteiligten Vertragspartner des AGB-Verwenders" wirken[43] (vgl. § 11 UKlaG). Damit stellt das UKlaG (unter Durchbrechung des in § 325 Abs. 1 ZPO statuierten Grundsatzes) im Interesse eines wirksamen Schutzes vor missbräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen[44] ein abstraktes Kontrollverfahren zur Verfügung, in dem unabhängig von der konkreten Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen deren Wirksamkeit einer gesetzlichen Überprüfung unterzogen werden kann.[45]

Der Kunde kann sich im Individualprozess auf ein Unterlassungsurteil im Verbandsprozess berufen. Vice versa kann sich ein Kunde, wenn im Verbandsprozess die Unterlassungsklage (weil die in Rede stehende Klausel wirksam sei) abgewiesen wurde, gleichwohl auf die Unwirksamkeit berufen – dem Kunden kann dies im Individualprozess nicht mit bindender Wirkung entgegengehalten werden.[46]

[42] NK-BGB/Walker, Schuldrecht, Teilband 2/2, Vorbem. UKlaG Rn 6.
[43] NK-BGB/Walker, Schuldrecht, Teilband 2/2, Vorbem. UKlaG Rn 6.
[44] Palandt/Grüneberg, § 11 UKlaG Rn 1.
[45] NK-BGB/Walker, Schuldrecht, Teilband 2/2, Vorbem. UKlaG Rn 6.
[46] Palandt/Grüneberg, § 11 UKlaG Rn 1.

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