1. Umfang der Beiordnung

 

Rz. 196

Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die er beigeordnet worden ist. Insbesondere bei der Verbindung von Verfahren sollte daher geprüft werden, ob ein Erstreckungsantrag erforderlich ist. Auch bei einer Vertretung im Adhäsionsverfahren sollte sicherheitshalber die Erstreckung beantragt werden.

Wird der Pflichtverteidiger im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird er erst in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, § 48 Abs. 6 RVG.

2. Zahlungen

 

Rz. 197

Vorschüsse und Zahlungen sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Dies gilt jedoch nur innerhalb derselben Angelegenheit. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist daher auch im Hinblick auf die Klarstellungen nach § 17 Nr. 10 und 11 RVG eine Tilgungsbestimmung sinnvoll.

Eine Anrechnung erfolgt allerdings nur, soweit der Anwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde oder die Höchstgebühren eines Wahlanwalts überstiegen würden.

 

Rz. 198

Zu beachten ist, dass nach § 52 Abs. 2 RVG ein Anspruch gegen den Mandanten nur insoweit geltend gemacht werden kann, als ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers seine Leistungsfähigkeit feststellt.

 

Rz. 199

 

Praxistipp

Der Pflichtverteidiger sollte sich möglichst frühzeitig den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten abtreten lassen und dies gegenüber der Staatskasse anzeigen, um im Falle eines (Teil-)Freispruchs die Möglichkeit der Abrechnung von Wahlverteidigergebühren zu wahren und nach § 43 RVG eine Aufrechnung der Staatskasse zu vermeiden.

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