Literaturhinweise:

Burhoff, Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update, AGS 2022, 241; ders., Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update, AGS 2022, 97; ders., Die Verfahrensgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 2 und Vorbem. 5 Abs. 2 VV) – ein Update, AGS 2022, 1; ders., Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren – ein Update, AGS 2021, 443; ders., Basiswissen 2: Die Gebühren im Strafverfahren, ZAP 2021, 619; ders., Die Vergütung des Verteidigers im Bußgeldverfahren, RVGreport 2019, 122, 162; ders., Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs – einige Hinweise zu § 43 RVG, RVGreport 2018, 442; ders., Die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers, Rpfleger 2016, 515; ders., Anwaltsvergütung für die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren, RVGreport 2015, 322; ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, RVGreport 2015, 3, 42; ders., Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2014, 210, 290, 330; ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213; ders., Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, RVGreport 2011, 242; Fromm, Die Vergütung des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts in Strafsachen, JurBüro 2015, 173; Klüsener, Die Grundgebühr im Strafverfahren, JurBüro 2016, 561; Lissner, Strafverteidigergebühren im Blickpunkt, JurBüro 2021, 451; Schneider, Die Zusätzliche Gebühr in Strafsachen, DAR 2020, 290; ders., Die Grundgebühr in Bußgeldsachen, AGkompakt 2020, 20; ders., Die Zusätzliche Gebühr in Straf- und Bußgeldsachen, AGkompakt 2014, 122; Volpert, Das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen, AGS 2021, 289, 529; ders., Pflichtverteidiger und Freispruch – Worauf ist bei der Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren zu achten?, RVGreport 2012, 162.

 

Rz. 189

Die Regelungen bei den Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen weichen zum Teil deutlich von denen in Teil 3 VV RVG ab. Auch hier wurden durch das 2. KostRMoG 2013 einige Meinungsstreitigkeiten beseitigt, sodass zu beachten ist, dass ein Teil der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung überholt ist.

I. Angelegenheit

 

Rz. 190

In Straf- und Bußgeldsachen ist die Bestimmung der Anzahl der Angelegenheiten[106] weniger problematisch. Hier gilt der Grundsatz: Jedes behördliche Ermittlungs- oder gerichtliche Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Dabei ist in § 17 Nr. 10 und 11 RVG auch eindeutig geklärt, dass verschiedene Angelegenheiten sind:

das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren,
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren sowie
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren.

Im Gegensatz zu den Verfahren nach Teil 3 VV RVG gehören hier nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 und 10a RVG Beschwerdeverfahren, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln mit zum Rechtszug.

[106] Burhoff, RVGreport 2014, 210 und 290.

II. Grund- und Verfahrensgebühr

 

Rz. 191

Die Grundgebühr Nrn. 4100 bzw. 5100 VV RVG entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Abgestellt wird hier also nicht auf die gebührenrechtliche Angelegenheit, sondern auf den Rechtsfall. Sie kann daher bei Vertretung im Ermittlungs- und gerichtlichen oder bei Übergang zwischen Straf- und Bußgeldverfahren nicht mehrfach geltend gemacht werden, auch wenn es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, sondern bei jeder Tat nur einmal. Sie entsteht nach herrschender Meinung nicht, wenn der Anwalt mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG beauftragt wurde, ohne dass ihm sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

 

Rz. 192

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Früher umstritten, entsteht sie immer zusammen mit der Grundgebühr, auch wenn es bei einer Akteneinsicht verbleibt. Eine Geschäftsgebühr gibt es in Teil 4 und 5 VV RVG nicht. Auch für die Vertretung im behördlichen Verfahren fällt eine Verfahrensgebühr an. Sie kann in jeder gebührenrechtlichen Angelegenheit einmal geltend gemacht werden, je nach Verfahrensstadium und zuständigem Gericht sind verschiedene Gebührentatbestände vorgesehen.

III. Terminsgebühr

 

Rz. 193

Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei gilt die Besonderheit im Vergleich zu Teil 3 VV RVG, dass sie für jeden Hauptverhandlungstag gesondert entsteht und der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, sofern er nicht rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung de...

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