Rz. 46

Gelegentlich kommt es auch vor, dass mehrere Gebühren nacheinander anzurechnen sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungs- und anschließend im Widerspruchs- sowie im gerichtlichen Verfahren erfolgte; aber auch, wenn nach der außergerichtlichen Tätigkeit zunächst das Mahnverfahren betrieben wird und aufgrund Widerspruchs ein Übergang ins streitige Verfahren erfolgt. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenfalls so ein Anwendungsfall. In diesen Konstellationen stellt sich dann das Problem der Kettenanrechnung. Da sich bei einer Anrechnung der ersten auf die nachfolgende Gebühr diese reduziert, ist man teilweise auf die Idee gekommen, bei der anschließenden Anrechnung nur noch die Restgebühr ihrerseits anzurechnen. Dies widerspräche allerdings der Systematik des Gesetzes, insbesondere, seit mit § 15a Abs. 1 RVG klargestellt ist, dass trotz Bestehens einer Anrechnungsvorschrift beide Gebühren in voller Höhe anfallen. Daher hat der BGH auch entschieden, dass bei vorzunehmender Anrechnung der Geschäftsgebühr die gemäß Nr. 3305 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auch bei erfolgter Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gemäß Nr. 3100 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen ist.[20] Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG bestimmt zudem, dass für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend ist, wenn mehrere Gebühren entstanden sind.

 

Rz. 47

 

Praxistipp

Im Ergebnis lässt sich zusammenfassend sagen: Sind mehrere Gebühren nacheinander anzurechnen, wird immer die entstandene Gebühr und nicht die nach Anrechnung verbleibende Restgebühr angerechnet.

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