Rz. 191

Die Grundgebühr Nrn. 4100 bzw. 5100 VV RVG entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Abgestellt wird hier also nicht auf die gebührenrechtliche Angelegenheit, sondern auf den Rechtsfall. Sie kann daher bei Vertretung im Ermittlungs- und gerichtlichen oder bei Übergang zwischen Straf- und Bußgeldverfahren nicht mehrfach geltend gemacht werden, auch wenn es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, sondern bei jeder Tat nur einmal. Sie entsteht nach herrschender Meinung nicht, wenn der Anwalt mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG beauftragt wurde, ohne dass ihm sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

 

Rz. 192

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Früher umstritten, entsteht sie immer zusammen mit der Grundgebühr, auch wenn es bei einer Akteneinsicht verbleibt. Eine Geschäftsgebühr gibt es in Teil 4 und 5 VV RVG nicht. Auch für die Vertretung im behördlichen Verfahren fällt eine Verfahrensgebühr an. Sie kann in jeder gebührenrechtlichen Angelegenheit einmal geltend gemacht werden, je nach Verfahrensstadium und zuständigem Gericht sind verschiedene Gebührentatbestände vorgesehen.

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