Rz. 251

Voraussetzung für die Erteilung des Deckungsschutzes ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls, d.h. der Eintritt des Rechtsschutzfalles. Idealerweise kann dieser durch ein Schreiben der Gegenseite nachgewiesen werden.

Ob die Versicherung eintrittspflichtig ist, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den im konkreten Fall einschlägigen ARB. Der Anwalt sollte sich daher den Versicherungsschein und die ARB vorlegen lassen. Die einzelnen Versicherer haben alle verschiedene Leistungspakete und eigene Versicherungsbedingungen, die sich regelmäßig ändern. Insbesondere wenn von der Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt wurde, reagieren die Versicherer meist sofort. Im Einzelfall ist daher bei Bedarf zu prüfen, welche konkrete Fassung der ARB gilt: welche bei Abschluss der Versicherung galten und ob diese ggf. später wirksam geändert wurden.

 

Rz. 252

Tritt die Versicherung dem Grunde nach ein, ist der Umfang zu klären. Nicht alle Kosten werden übernommen, insbesondere Reisekosten stellen fast immer ein Problem dar. Diese werden meist nur erstattet, wenn die Entfernung zum Gerichtsort mehr als 100 km beträgt und dann nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts.

 

Rz. 253

Vor allem bei Einbeziehung weiterer Ansprüche zwischen den Parteien in den Rechtsstreit ist Vorsicht geboten, da hier in der Regel Einschränkungen bestehen. Auch bei der Vereinbarung einer Kostenregelung muss der Anwalt äußerst sorgsam vorgehen, um nicht die Eintrittspflicht zu gefährden.

 

Rz. 254

 

Praxistipp

Im Zweifel sollte vor der Verursachung von Mehrkosten immer Rücksprache auch mit dem Rechtsschutzversicherer gehalten werden, um die Rechtslage zu klären und den Mandanten entsprechend zu belehren.

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