Rz. 3

Auch wenn es zunächst mühsam erscheint, in der Alltagssituation aus dem oft aufgeregten Mandanten den konkreten Auftrag herauszukitzeln und sich zunächst mit den "Förmlichkeiten" abzugeben, statt sich direkt in die Arbeit zu stürzen, kann nicht dringend genug geraten werden, den Auftrag und die Vorstellungen des Mandanten zu hinterfragen und in einem Gesprächsvermerk über Inhalt und Verlauf zu dokumentieren. So kann späterer, viel zeitaufwändigerer Ärger vermieden werden. Bei Gebührenstreitigkeiten trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast für den erteilten Auftrag. Eine Dokumentation in der Akte bietet sich aber im Übrigen auch schon deshalb an, da in der Praxis oft die Abrechnung durch die Mitarbeiter erfolgt und diese in der Regel beim Mandantengespräch nicht dabei waren. Dadurch läuft man auch Gefahr, Gebühren zu verschenken.

 

Rz. 4

 

Praxistipp

Es ist ratsam, sich vom Mandanten ein Auftragsschreiben unterzeichnen zu lassen. Im Idealfall wird dem Mandanten nach Mandatsannahme, wenn die Erinnerung noch frisch ist, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben übersandt. Damit ließen sich zudem mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen kann darin die Besprechung kurz zusammengefasst und der erteilte Auftrag festgehalten werden. Erhebt der Mandant dagegen keine Einwände, ist dies für eine eventuelle spätere Streitigkeit eine gute Grundlage. Zum anderen können gleich weitere erforderliche Unterlagen angefordert und ggf. eine Vorschussrechnung beigefügt werden. Und auch das psychologische Moment ist nicht zu unterschätzen: Der Mandant stellt fest, dass sich der Anwalt unmittelbar mit seiner Sache befasst hat und ist erstmal beruhigt.

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