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Oft wird dann auf die Vollmacht verwiesen. Diese kann jedoch allenfalls ein Indiz für den erteilten Auftrag sein. Vorsicht ist insbesondere bei der in der Praxis üblichen generellen Vollmacht geboten, vor allem wenn der Gegenstand sehr unbestimmt bezeichnet ist, beispielsweise mit "Ansprüche ggü. X", "Scheidung" etc.

Der Auftrag ist jedoch streng von der Vollmacht zu unterscheiden. Während der Auftrag das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt regelt, wirkt die Vollmacht nur im Außenverhältnis und reicht oft – auch aus Vereinfachungsgründen – wesentlich weiter als der eigentliche Auftrag. Eine umfassende vom Mandanten unterschriebene Vollmacht lässt daher keine Rückschlüsse auf den Umfang der Beauftragung zu.[3]

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