Rz. 40

Früher war die Hauptfrage im Zusammenhang mit der Anrechnung, ob bei Anfall einer Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die nachfolgende Verfahrensgebühr möglicherweise nur noch in reduzierter Höhe anfällt. Die überwiegende Rechtsprechung hatte das bejaht. Dies hatte zur Folge, dass die Gegenseite, auch wenn sie mangels materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage zur Erstattung der Geschäftsgebühr nicht verpflichtet war, von der Vortätigkeit profitierte und nur noch eine um die Anrechnung geminderte Verfahrensgebühr erstatten musste – zum Nachteil des Mandanten.

 

Rz. 41

Diese Problematik wurde glücklicherweise 2009 durch den Gesetzgeber mit der Einführung des § 15a RVG geregelt. In § 15a Abs. 1 RVG ist ausdrücklich klargestellt: Ist im Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorgesehen, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Bei einer Vorbefassung im Rahmen eines Anrechnungstatbestandes entsteht also die nachfolgende Gebühr in voller – und nicht lediglich in reduzierter – Höhe. Der Rechtsanwalt hat demnach ein Wahlrecht, bei welcher der beiden aufeinander anzurechnenden Gebühren er die Anrechnung berücksichtigt – und sollte von diesem im Interesse seines Mandanten auch Gebrauch machen.

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