Rz. 96

Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift in der BRAGO setzt die Einigungsgebühr nicht mehr den Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB voraus. Der Vertrag ist demnach nicht formbedürftig und kann daher grundsätzlich auch stillschweigend geschlossen werden. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn aufgrund materieller Vorschriften eine bestimmte Form erforderlich ist.

 

Rz. 97

Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts kann die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1000 VV RVG nur anfallen, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

 

Rz. 98

Während die frühere Vergleichsgebühr zudem ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren.[66] Ein gewisses Mindestmaß an Entgegenkommen wird zur Abgrenzung vom bloßen Anerkenntnis oder Verzicht in der Praxis allerdings weiterhin gefordert. Die Einigungsgebühr entsteht daher auch bei einem Teilanerkenntnis und Teilrücknahme der Klage, wenn dem eine Einigung der Parteien zugrunde liegt und es sich nicht um reine Prozesserklärungen handelt.[67] Eine bloße Abrechnung, die von der anderen Partei akzeptiert wird, genügt mangels Vertragsschluss jedoch nicht.[68]

 

Rz. 99

Die Einigung muss sich dabei nicht auf den gesamten Streitgegenstand beziehen, es genügt auch eine Teileinigung. Voraussetzung ist daher auch nicht, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.[69]

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