Rz. 157

Die Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn zwar kein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin wahrgenommen wurde, der Anwalt jedoch an einer Besprechung mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Dabei genügt, dass ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt wurde, die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich.

 

Rz. 158

Ein großer Streitpunkt ist auch hier durch das 2. KostRMoG geklärt. Während früher umstritten war, ob eine Terminsgebühr für Besprechungen nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung anfallen kann, ist durch die heutige Formulierung klargestellt, dass es hierauf nicht ankommt. Die Terminsgebühr für Besprechungen kann daher in allen Verfahren nach Teil 3 VV RVG unabhängig vom Erfordernis der mündlichen Verhandlung anfallen, sofern nicht etwas anderes – wie unter anderem in der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung – bestimmt ist.

 

Rz. 159

Ausreichend ist dabei, dass die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, sie muss nicht erfolgreich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gegenseite auch gesprächsbereit und verhandlungsbefugt ist. Verweigert sie von vornherein eine inhaltliche Auseinandersetzung, löst das Gespräch keine Terminsgebühr aus. Erforderlich ist zudem, dass der Anwalt selbst an der Besprechung mitwirkt, die Beteiligung eines Mitarbeiters genügt nicht. Die Besprechung kann sowohl persönlich unter Anwesenden erfolgen als auch telefonisch, eine Kommunikation per Mail reicht hingegen nicht. Ob auch ein Telefonat mit dem Richter eine Terminsgebühr auslösen kann, insbesondere wenn dieser "übers Eck" vermittelt, ist umstritten.

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