Rz. 109

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass ein für den Mandanten ungünstiger Verwaltungsakt ergangen ist oder ein von diesem beantragter Verwaltungsakt ganz oder teilweise abgelehnt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn seitens der Behörde lediglich Bedenken geäußert oder die Beibringung von Beweisen, Ergänzung des Vortrags oder Ähnliches gefordert wird. Sie muss vielmehr abschließend einen für den Mandanten ungünstigen Standpunkt eingenommen haben.[75]

Darüber hinaus muss es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren handeln. Die Erledigungsgebühr kann nicht anfallen, wenn der Anwalt – bevor überhaupt ein Verwaltungsakt in der Welt ist – bereits im Antrags- oder Anhörungsverfahren tätig wird und durch seine Mitwirkung den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erreicht oder der Erlass eines ungünstigen Verwaltungsaktes unterbleibt.

[75] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002 Rn 11.

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