Rz. 141

Bei fast allen Verfahrensgebühren ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eingeschränkten Tätigkeit eine Reduzierung vorgesehen. Die Voraussetzungen sind in allen Fällen ähnlich. Unabhängig von der vorangegangenen Tätigkeit scheidet eine Reduzierung bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins aus.

 

Rz. 142

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt nach Nr. 3101 VV RVG anstelle der 1,3 dann nur 0,8,

wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;

soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; oder wenn beantragt ist, eine solche Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG, § 106 S. 2 VwGO);

oder

soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird.

Entsprechend angepasst gilt dasselbe auch in den Rechtsmittelverfahren nach Nr. 3200 VV RVG. Hier tritt in den relevanten Fällen an die Stelle der 1,6-Gebühr eine geminderte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG.

Besondere Relevanz haben die Fälle der vorzeitigen Beendigung auf Seiten des Beklagten/Antragsgegners sowie beim Mitverhandeln von nicht oder anderweitig anhängigen Ansprüchen (Mehrvergleich).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge