Rz. 214

In der Berechnung sind nach § 10 Abs. 2 RVG die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Bei einer Beratung nach § 34 RVG muss die Rechnung nach Auffassung des AG Remscheid die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Nur mit diesen Angaben könne der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.[115]

 

Rz. 215

Neben den Anforderungen nach dem RVG dürfen auch die steuerrechtlichen Anforderungen nach § 14 UStG nicht außer Acht gelassen werden.

[115] AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 359/14, AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge