Rz. 211

Auch bei der Umsatzsteuer kommt es im Rahmen der Erstattung gelegentlich zu Irritationen. Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Angabe genügt, die Richtigkeit ist bei der Festsetzung nicht zu prüfen, sofern sich aus der Akte nichts Gegenteiliges ergibt. Wird eine solche Erklärung hingegen nicht abgegeben, kann die Umsatzsteuer auch nicht festgesetzt werden. Denn die vorsteuerabzugsberechtigte Partei muss die Umsatzsteuer zwar an den Rechtsanwalt zahlen, sie verbleibt ihr aber nicht als Schaden, da sie sie ihrerseits wieder verrechnen kann. Gleiches gilt für die Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung.

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