Rz. 224

Vom PKH-Anwalt manchmal übersehen wird die Möglichkeit des § 126 ZPO. Der im Rahmen von Prozesskostenhilfe der Partei bestellte Rechtsanwalt ist berechtigt, die Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben mit der Folge, dass eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist. Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Damit hat der Anwalt die Möglichkeit, bei einer Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Vergütung eine höhere Vergütung realisieren zu können. Denn Zahlungen sind nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht.

 

Rz. 225

 

Praxistipp

Da nach dem BGH die bedürftige Partei gegen die unterlegene Partei auch dann einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch hat, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,[118] sollte der Anwalt mit dem Antrag unbedingt klarstellen, dass die Festsetzung nach § 126 ZPO erfolgen soll. Bei Festsetzung zugunsten der Partei nach § 104 ZPO läuft er sonst Gefahr, dass an diese mit befreiender Wirkung geleistet wird, obwohl sie keine Vergütung an ihn gezahlt hat.

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