Rz. 213

Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Unterzeichnung hat durch den Anwalt persönlich zu erfolgen. In der Praxis fällt das Erstellen der Rechnung oft in den Aufgabenkreis der Angestellten und es wird gelegentlich ohne weitere Prüfung unterschrieben. Dies ist äußerst problematisch. Mit der Unterschrift übernimmt der Anwalt die Verantwortung für die Rechnung. Wird versehentlich oder aus Unkenntnis der konkreten Umstände, insbesondere des erteilten Auftrages, falsch abgerechnet, sieht er sich schnell dem Vorwurf der Gebührenüberhebung ausgesetzt. Zudem können dadurch aber auch viele Gebühren verschenkt werden, da nicht alle gebührenrelevanten Kriterien immer nach außen sichtbar sind. Hier sollte der Anwalt also auch in seinen eigenen Angelegenheiten besonders sorgfältig sein.

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