Rz. 4

Ein großer Teil der praktischen Probleme der Testamentsvollstreckung resultieren daraus, dass die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Gesetz (§§ 22032209 BGB) nur sehr allgemein bestimmt sind.[16] Diese Form der gesetzlichen Ausgestaltung birgt neben den Problemen aber auch große Chancen für den Erblasser. Das Gesetz ermöglicht es ihm, dem Testamentsvollstrecker weitgehende Freiheit zu belassen oder aber auch ihn an eine sehr enge Kandarre zu nehmen. Diese Chance gilt es für den Erblasser zu nutzen. Das Gesetz stellt dazu die verschiedenen Grundtypen der Testamentsvollstreckung zur Verfügung: Abwicklungs-, Dauer- und Verwaltungsvollstreckung. Neben den Erben können Vermächtnisnehmer, unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB auch Pflichtteilsberechtigte, mit der Testamentsvollstreckung belastet werden.

In der Praxis kommt kaum eine Testamentsvollstreckung in "Reinkultur" vor. Es ist deshalb bei der praktischen Durchführung unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Typisierung zur Bestimmung der konkreten Befugnisse stets von der Handlungsmaxime auszugehen "Die (konkrete) Aufgabenstellung bestimmt die (konkreten) Befugnisse."[17]

[16] Holtz, Gestaltung einer Testamentsvollstreckung vor und nach dem Tod des Erblassers, S. 19.
[17] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge