Rz. 22

Das Zugriffsverbot der Privatgläubiger eines Alleinerben auf den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass ist umfassend. Die Eigengläubiger des Erben können keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 748 ZPO wegen Fehlens eines gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Urteils nicht möglich. Eine gleichwohl vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme ist jedoch nicht nichtig, sondern nur fehlerhaft. Folglich muss der Testamentsvollstrecker gegen sie mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen,[46] ggf. kommt auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO in Betracht.

 

Praxishinweis

Die Wirkungen des § 2214 treten bereits ab dem Erbfall ein, selbst wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt noch nicht angetreten hat.

 

Rz. 23

Differenzierter ist die Rechtslage bei Miterben zu sehen. Unterliegt ein Miterbenanteil der Testamentsvollstreckung, so kann der Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig von der angeordneten Testamentsvollstreckung über seinen Anteil am Nachlass persönlich verfügen.[47] Daher können Privatgläubiger gem. § 859 Abs. 2 ZPO den Erbteil pfänden. Hierdurch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über die Pfändung die Auseinandersetzung des Nachlasses herbeizuführen.[48] Anders sieht es jedoch aus, wenn der Erblasser neben der Testamentsvollstreckung ein Auseinandersetzungsverbot nach § 2044 BGB angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung unterliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Verfügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinwegsetzen. Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Folglich können in einer solchen Konstellation auch die Gläubiger eines Miterben dieses nicht fordern.[49]

 

Praxishinweis

Bei der Gestaltung entsprechender Regelungen ist größte Vorsicht geboten. Fehler lassen sich nachträglich nicht mehr korrigieren. Eine nachträgliche Vereinbarung der Miterben, die Auseinandersetzung zu unterlassen, genügt nach BGH nicht. Gleiches gilt für ein bloßes Auseinandersetzungsverbot des Erblassers ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung.

[47] BGH, Beschl. v. 9.5.1984 – IVa ZR 234/82. § 2033 Abs. 1 BGB beinhaltet zwingendes Recht und gilt daher auch für den Fall der Testamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckung setzt sich am übertragenen Miterbenanteil fort. Eine Zustimmung des Testamentsvollstreckers zur Veräußerung ist nicht erforderlich, Staudinger/Löhnig, § 2033 Rn 4 m.w.N. Die Testamentsvollstreckung setzt sich grundsätzlich auch nicht am Erlös fort, Bengel/Reimann/Dietz, § 1 Rn 105, Staudinger/Reimann (2016), § 2205 Rn 56 ff. Eine Frage der Auslegung des Erblasserwillens ist es, ob die Testamentsvollstreckung in einem solchen Fall nicht endet, beispielsweise weil der vom Erblasser beabsichtigte Zweck der Verhinderung des Zugriffs des Erben auf einen bestimmten Vermögensgegenstand im Nachlass nicht mehr erreicht werden kann.
[48] Grüneberg/Weidlich, § 2214 Rn 2.

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