Rz. 21

Durch die Regelungen der §§ 2205, 2211 BGB wird bei angeordneter Testamentsvollstreckung den Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Hierin dokumentiert sich eine wesentliche Grundfunktion der Testamentsvollstreckung: Die Trennung des Nachlasses vom Privatvermögen des Erben.[45]

Die vorbezeichneten Vorschriften werden ergänzt durch § 2214 BGB. Danach reichen die Rechte der persönlichen Gläubiger des Erben (auch Eigengläubiger genannt) nicht weiter als die Rechte des Erben am Nachlass selbst. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist es daher möglich, die persönlichen Gläubiger des Erben für die Dauer der Testamentsvollstreckung vom Nachlass fern zu halten. Auf die Haftung des Nachlasses gegenüber Nachlassgläubigern hat die Vorschrift des § 2214 BGB hingegen keine Auswirkung.

[45] Vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.1967 – II ZR 150/66.

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