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Der Erbe ist dem Testamentsvollstrecker gegenüber jedoch nicht rechtslos gestellt. Dessen Kardinalpflichten ergeben sich aus §§ 22152219 BGB. Sie sind gemäß § 2220 BGB weitgehend zwingend, können also auch nicht durch den Erblasser selbst außer Kraft gesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker ist also immer zur Verzeichniserstellung und ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet und dem Schenkungsverbot unterworfen.[23] Auch die Haftung kann ihm nicht erlassen werden. Umgehungstatbestände, wie die Zuwendung eines Vermächtnisses in gleicher Höhe wie die Haftungsverpflichtungen sind unwirksam. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung werden als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen.[24]

[23] Dies bedeutet umgekehrt, dass ein Testamentsvollstrecker, der Schenkungen vornehmen können soll, mit einer zusätzlichen Vollmacht auszustatten ist.
[24] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 9.

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