Rz. 74

Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen stehen die Mängelansprüche des § 437 BGB dem Verbraucher zu, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Hinweis "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" in § 437 S. 1 BGB zielt nicht auf abweichende Parteivereinbarungen, sondern auf anderweitige gesetzliche Regelungen.[180] Damit verbietet sich bereits nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB eine Regelung, wonach die Mängelansprüche dem Verbraucher erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung zustehen.[181]

Während das Abhängigmachen der Nacherfüllungsansprüche von dem Zahlungserhalt beim Verbrauchsgüterkauf vollständig unzulässig ist, ist es bei Werkleistungen gegenüber einem Verbraucher im Rahmen des § 309 Nr. 8 lit. b dd BGB zulässig, die Nacherfüllung von der Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung abhängig zu machen. Obergrenze der zulässigerweise vom Käufer (Vertragspartner des Verwenders) zu verlangenden Zahlung ist der Wert der (mangelhaften) Leistung, wobei die Wertung des § 641 Abs. 3 BGB heranzuziehen ist.[182]

[180] § 437 BGB im RegE: "soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist". Die Änderung (unter Streichung der Worte "im Folgenden") sollte nur eine redaktionelle Verbesserung sein; siehe Stellungnahme des BR, BT-Drucks 14/6857, 25 r.Sp.
[181] Siehe auch MüKo/S. Lorenz, § 475 Rn 4.
[182] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 75. Siehe auch zu § 309 Nr. 2 BGB v. Westphalen, NJW 2002, 20.

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