aa) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 165

Der Auftraggeber als Einkäufer möchte, dass ihm sämtliche Sachmängelansprüche auch dann zustehen, wenn der Mangel unerheblich ist (also auch Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung).

bb) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 166

Die Bestimmungen, die bei unerheblichen Pflichtverletzungen (unerheblichen Mängeln) das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließen (§§ 437/634 i.V.m. §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB), sind ausweislich der amtlichen Begr. kein zwingendes Recht.[270] Dies zeigt, dass eine Eröffnung der weiteren Rechtsbehelfe auch im Falle unerheblicher Mängel nicht von dem gesetzlichen Leitbild abweicht und daher auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Daher dürfte diese Erweiterung keine unangemessene Benachteiligung des Kunden des AGB-Verwenders (Auftragnehmer) sein.

[270] Siehe BT-Drucks 14/6040, 187 l.Sp.

cc) Muster: Mängelansprüche bei geringfügigen Mängeln (Einkauf-AGB)

 

Rz. 167

Muster 2.34: Mängelansprüche bei geringfügigen Mängeln (Einkauf-AGB)

 

Muster 2.34: Mängelansprüche bei geringfügigen Mängeln (Einkauf-AGB)

Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

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