Rz. 117
Die zwingenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf stehen einer solchen Regelung über die Zahlung von Lagergeld nicht entgegen.[212] In der Sache kann sich ein Anspruch auf Lagerkosten aus § 304 BGB (bei Annahmeverzug) und § 354 HGB ergeben. Während § 304 BGB nur die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen des Schuldners (Verkäufers) erfasst, gewährt § 354 HGB "Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen", und zwar auch gegenüber einem Verbraucher (als Käufer).[213] Diese Ansprüche bestehen kraft Gesetzes.
Der BGH hat offengelassen, ob § 309 Nr. 5 BGB über den Wortlaut hinaus bei solchen Klauseln anwendbar ist. Zur Vorsicht sollte daher dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass ein Schaden nicht[214] oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ist der am wenigsten gefährdete Weg, sich an den Anspruchsgrundlagen (§ 304 BGB, § 354 HGB) zu orientieren. Dann kommt es jedenfalls nicht zu einer wesentlichen Abweichung von der gesetzlichen Regelung (siehe § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).[215]
Andererseits kann es aus Gründen der Klarheit für beide Seiten hilfreich sein, "Zahlen" im Sinne einer Pauschalierung zu nennen. Bei der (ggf.) nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB geforderten Angemessenheit der Pauschale ist der "branchentypische Durchschnittsschaden" anzusetzen.[216] Beim Lagergeld dürfte – trotz genereller Bedenken der überwiegenden Meinung zu § 309 Nr. 5 BGB – ein Betrag von 0,5 bis 1 % des Kaufpreises pro Monat der Einlagerung in der Regel noch nicht unangemessen sein. Gleichzeitig sollte jedenfalls ein Maximalbetrag festgelegt werden, der bei längeren Einlagerungen eine Begrenzung der Pauschalierung darstellt, wobei insgesamt 5 % nicht unangemessen hoch ist. Vorsorglich sollte dem Verwender ausdrücklich der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen