Rz. 71

Die Regelungen über Zahlungsbedingungen gehören nicht zu den unabdingbaren Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (siehe §§ 474 ff. BGB).[166] Die Zahlung des vollständigen Kaufpreises bei Lieferung entspricht zudem der gesetzlichen Regelung des § 433 BGB i.V.m. § 320 BGB, die gerade keine Vorleistungspflicht des Verkäufers begründen.[167] Daher ist die erwähnte Zahlungsbedingung in Verkauf-AGB wirksam.

§ 286 Abs. 2 und 3 BGB eröffnet die Möglichkeit, den Schuldner einer Geldforderung relativ zeitnah in Zahlungsverzug zu bringen. Dazu sieht das Gesetz verschiedene Wege vor. Konkretisierungen sind durch AGB zulässig.

Bei § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist erforderlich, die "angemessene Frist" in der Vereinbarung selbst, dh in der AGB-Klausel, zu bestimmen, die wiederum der Inhaltskontrolle unterliegt. Sie darf die in den gewöhnlichen Anwendungsfällen "angemessene" Frist zur Vorbereitung der Leistungshandlung nicht unterschreiten.[168] Dabei kommt i.d.R. eine Frist von zehn bis 14 Tagen nach Rechnungserhalt oder nach Lieferung in Betracht.[169] Die Frist sollte aber auch nicht zu kurz gewählt werden, weil dann wegen Unwirksamkeit der Klausel der Verzug i.d.R. nur über § 286 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB herbeigeführt werden kann.[170] Eine sog. Null-Frist kann die Folge des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in keinem Fall auslösen.[171]

 

Rz. 72

Der Wunsch des Verwenders zur Festlegung der Zahlungsbedingungen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen kann auch bei Werkverträgen bestehen. § 309 Nr. 15 BGB ("Abschlagszahlungen") schließt eine AGB-Klausel über gegenüber § 632a BGB erhöhte Abschlagszahlungen nicht aus, wohl aber solche, die "wesentlich höher" sind als in § 632a BGB vorgesehen. Die BReg sah ihren (letztlich Gesetz gewordenen) Vorschlag zu § 309 Nr. 15 BGB n.F. bezüglich Abschlagszahlungen als "AGB-fest" an. Dem Änderungswunsch des BR zur Streichung des Wortes "wesentlich [höher]"[172] wurde in der beschlossenen Fassung trotzdem nicht gefolgt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass im Bereich des § 309 Nr. 15 BGB "auch geringfügige Abweichungen von §§ 632a, 650l BGB zu spürbar höheren Abschlagszahlungen im Sinne der Norm führen" können.[173] Die teilweise vertretene maximale Erhöhung von 20 %[174] erscheint zu hoch, mehr als 10 % dürften im Rahmen der Klauselkontrolle kaum haltbar sein.

[166] Siehe BGH v. 25.10.2006 – VIII ZR 23/06, NJW 2007, 1198 ff. (Nr. 15 ff., 18 ff.): Fälligkeits-AGB ist nur an § 307 BGB gescheitert, nicht an § 475 Abs. 1 BGB.
[167] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 41.
[168] MüKo/Ernst, § 286 Rn 61.
[169] Z.B. Palandt/Grüneberg, § 286 Rn 31.
[170] Siehe MüKo/Ernst, § 286 Rn 62.
[171] MüKo/Ernst, § 286 Rn 60, 63: Nullfrist ist für die Begründung der Fälligkeit zwar ausreichend, aber nicht für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
[172] Einerseits: Begr. RegE "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" v. 18.5.2016, BT-Drucks 18/8486, S. 37. Andererseits: Stellungnahme des BR, BT-Drucks 18/8486, S. 82.
[173] Vgl. Zitat aus der Stellungnahme des BR, BT-Drucks 18/8486, S. 82. § 650l BGB-E entspricht § 650m BGB.
[174] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 116.

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