Rz. 34

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 BGB.

Der Vertrag im Übrigen bleibt grundsätzlich wirksam, an die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten die gesetzlichen. Die Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen hat indes die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung des Eingreifens der gesetzlichen Bestimmungen eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde, § 306 Abs. 3 BGB. Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen kommt statt (und vorrangig vor) § 306 Abs. 3 BGB eine Anpassung in ergänzender Vertragsauslegung in Betracht, wenn die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt (trotz erheblicher Störung der "Vertragsparität") nicht den Interessen der Parteien oder den berechtigten Interessen des Partners entspräche.[108]

Darüber hinaus ist eine Gesamtnichtigkeit anzunehmen, wenn der als wirksam anzusehende Rest der AGB-Klausel einen grundlegend anderen Sinn erhalten würde.[109] Ist eine Klausel nicht in eigenständige Teile trennbar oder genügen alle Teile nicht den gesetzlichen Vorgaben, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Beispiel: Streichung der Worte "aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat" und "Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung" in Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eines Bauträgervertrags, Klausel ist also trennbar.[110] Die Entscheidungspraxis der BGH-Senate, Satzteile gedanklich zu streichen ("Kuli-Test"), ist jedoch kaum berechenbar.[111] Eine sprachliche Umformulierung, insbesondere Ergänzung, wird vom BGH durchaus zu Recht abgelehnt.[112]

[108] Siehe BGH v. 23.1.2013 – VIII ZR 100/12, n.v.: Urt. des EuGH v. 14.6.2012 zu Art. 6 Abs. 1 Klausel-RL (C-618/10, NJW 2012, 2257 – Banco Español de Crédito) nicht im Widerspruch.
[109] Siehe BGH v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, ZIP 2007, 131, 132 (Nr. 21); BGH v. 11.10.2007 – III ZR 63/07, BB 2007, 2644 ff. (Nr. 34); BGH v. 28.3.2007 – VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 f. (Nr. 11): unwirksame Regelung, weil die Pflicht zur Schönheitsreparatur durch den Wegfall der Regelung "bisherige Ausführungsart" angeblich einen veränderten Inhalt bekäme; BGH IBR 2008, 143 (zust. Anm. Vogel): Abbedingen des Verschuldenserfordernisses bei Terminüberschreitung könne nicht von Vertragsstrafe getrennt werden.
[110] BGH v. 7.11.2013 – VII ZR 167/11, NZBau 2014, 218 (Nr. 25) = IBR 2014, 149 m. zust. Anm. Basty.
[111] Siehe z.B. NK-BGB/Kollmann, § 306 Rn 17 f m.w.N.

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