Rz. 62

Der "einfache" Eigentumsvorbehalt enthält lediglich die an § 449 Abs. 1 BGB (Auslegungsregel) angelehnte Aussage, dass das Eigentum an dem Liefergegenstand erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll (aufschiebende Bedingung). Jedenfalls in dieser Ausgestaltung ist der einfache Eigentumsvorbehalt in Verkauf-AGB wirksam.[156] Der erweiterte ("Das Eigentum geht erst mit Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Käufer über", auch sog. Kontokorrentvorbehalt) und/oder verlängerte Vorbehalt ist grundsätzlich zulässig.[157] Die Wirksamkeitschancen beim Kontokorrentvorbehalt werden gegenüber Verbrauchern erhöht, wenn ausdrücklich nur bei Vertragsabschluss bereits bestehende und/oder danach im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand (z.B. bei dessen Reparatur) entstehende Forderungen des Verkäufers (gegen den Käufer) einbezogen werden.[158] Letztlich muss der Verwender selbst entscheiden, ob ihm dieser gegenüber dem einfachen Eigentumsvorbehalt nennenswerte Vorteile bringt.

[156] Siehe nur NK-BGB/Meller-Hannich, § 929 Rn 74.
[157] BGH v. 17.3.2011 – IX ZR 63/10. Der erweiterte (und verlängerte) EV ist "jedenfalls im kaufmännischen Verkehr" zulässig (BGH NJW 1987, 487, 488); offen bei Kontokorrentvorbehalt bezüglich Verbrauchern: BGH v. 27.9.2000 – VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 297 m.w.N. (jedenfalls unzulässig, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der EV bei neuen Forderungen wieder auflebt).
[158] So die Klausel Nr. 8 in BGH v. 27.9.2000 – VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292 (aus anderen Gründen unwirksam), 297 f. Siehe auch OLG Frankfurt v. 11.9.1980 – 6 U 184/97, BB 1980, 1489 f.

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