Rz. 221

Wird ein pönalisierter Termin aufgrund vom Gläubiger zu vertretender Umstände erheblich verschoben, so entfällt die Pönale i.d.R. nach § 242 BGB.[354] Soll der neue Termin ebenfalls durch die Vertragsstrafe bewehrt sein, erfordert dies einen "unmissverständlichen", vom Schuldner akzeptierten Hinweis.[355] Der BGH differenziert bei Terminverschiebungen in anderen Fällen: Nimmt die Klausel nur auf "den Fertigstellungstermin" Bezug, ohne ihn konkret zu nennen (sog. terminsneutrale Regelung), so ist jedenfalls bei einer Terminverschiebung auf Veranlassung des Auftragnehmers eine Absicherung auch des neuen Termins anzunehmen.[356] In diesem Fall hat die Regelung also im Wesentlichen klarstellende Funktion. Dies muss auch gelten, wenn die Terminverschiebung vom Auftragnehmer zwar nicht veranlasst ist, aber von ihm zu vertreten ist. Der Grund für diese "freundliche" Beurteilung des BGH ist, dass in solchen Fällen die Pönale erst dann wieder "durchsetzbar" ist, wenn nach den anderen Vertragsregelungen bzw. aufgrund einer neuen Vereinbarung ein neuer Termin verbindlich wird. Dies ist bei einer terminsbezogenen Pönale anders.

[354] Siehe BGH v. 13.1.1966 – VII ZR 262/63, NJW 1966, 971; BGH v. 23.3.1971 – VI ZR 199/69, NJW 1971, 1126. Bei vom Gläubiger zu vertretenden Verzögerungen des Baubeginns bedarf es einer Mahnung, bevor der Schuldner in Verzug gerät (OLG Brandenburg IBR 2013, 607 – Bräuer). – Das OLG Köln (v. 27.4.2012 – IBR 2013, 606 – Ludgen) stellt darauf ab, ob die Terminverschiebung nicht vom Schuldner zu vertreten ist. Das muss auch gelten, wenn der Termin auf Wunsch des Auftraggebers aufgehoben wird.
[355] OLG Dresden v. 13.12.2006 – 6 U 946/06, IBR 2009, 574 (Karczewski). Bei terminsneutraler Pönale genügt eine einseitige Erklärung des Gläubigers mit "Vorbehalt" der Vertragsstrafe bei Einlassen des Schuldners, BGH v. 30.3.2006 – VII ZR 44/05 (Nr. 4), IBR 2006, 387 (abl. Hildebrandt).

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