Rz. 221
Wird ein pönalisierter Termin aufgrund vom Gläubiger zu vertretender Umstände erheblich verschoben, so entfällt die Pönale i.d.R. nach § 242 BGB.[354] Soll der neue Termin ebenfalls durch die Vertragsstrafe bewehrt sein, erfordert dies einen "unmissverständlichen", vom Schuldner akzeptierten Hinweis.[355] Der BGH differenziert bei Terminverschiebungen in anderen Fällen: Nimmt die Klausel nur auf "den Fertigstellungstermin" Bezug, ohne ihn konkret zu nennen (sog. terminsneutrale Regelung), so ist jedenfalls bei einer Terminverschiebung auf Veranlassung des Auftragnehmers eine Absicherung auch des neuen Termins anzunehmen.[356] In diesem Fall hat die Regelung also im Wesentlichen klarstellende Funktion. Dies muss auch gelten, wenn die Terminverschiebung vom Auftragnehmer zwar nicht veranlasst ist, aber von ihm zu vertreten ist. Der Grund für diese "freundliche" Beurteilung des BGH ist, dass in solchen Fällen die Pönale erst dann wieder "durchsetzbar" ist, wenn nach den anderen Vertragsregelungen bzw. aufgrund einer neuen Vereinbarung ein neuer Termin verbindlich wird. Dies ist bei einer terminsbezogenen Pönale anders.
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